Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege (oder auch Ersatzpflege genannt) ist eine Budget- Leistung der Pflegeversicherung, die dazu dient, die Pflegebedürftigen zu unterstützen, wenn ihre primäre Pflegeperson, häufig ein Angehöriger, aus verschiedenen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, die Pflege zu leisten. Dies kann aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen persönlichen Verpflichtungen der Fall sein. Das Ziel der Verhinderungspflege ist es, eine kontinuierliche Pflege und Betreuung sicherzustellen, um die Versorgungslücke zu schließen und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten.

Dies trägt dazu bei, die Selbstbestimmung und Autonomie der Pflegebedürftigen zu wahren und den Verbleib im häuslichen Umfeld zu fördern.

Jedoch sind die finanziellen Ressourcen für die Verhinderungspflege begrenzt. 

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Verhinderungspflege bis zu einer bestimmten Höchstdauer und einem festgelegten Budget. Das derzeitige Budget beträgt bis zu 1.612 € jährlich.

Wenn diese Grenzen erreicht sind, müssen die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen möglicherweise zusätzliche Kosten selbst tragen, was eine finanzielle Belastung darstellen kann.

Antrag stellen

Die Verhinderungspflege beantragen Sie direkt bei der Pflegekasse. Dies erfolgt entweder formlos mit einem Schreiben, oder über ein entsprechendes Formular der jeweiligen Pflegekasse. Wir raten Ihnen, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Aber auch nachträglich können Sie die Kostenübernahme für eine Verhinderungspflege beantragen, sogar bis zu 4 Jahre rückwirkend, sofern zum Zeitpunkt der Pflegeübernahme die Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege erfüllt waren. Allerdings erfolgt dann die Kostenübernahme aus dem Budget des laufenden Jahres und wirkt sich dadurch auf die Möglichkeit weiterer Verhinderungspflege aus.

Übrigens müssen Sie keine konkreten Gründe für die Verhinderung angeben.

Finanzierung und Kostenerstattung  der Verhinderungspflege

Während der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter. Auch wenn dieses Geld in der Regel an die Pflegeperson weitergegeben wird, um deren Aufwendungen und Arbeit zu kompensieren, kann nur die zu pflegende Person den Anspruch geltend machen. Darüber hinaus erhält die Vertretung Zahlungen für die Übernahme der Pflege. Die Zahlungen an die Vertretung erstattet die Pflegekasse nur auf Antrag. Wie hoch diese Zahlungen ausfallen, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt:

  • Wenn Angehörige oder Dritte, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, die Verhinderungspflege nicht gewerbsmäßig übernehmen, darf die Zahlung durch die Pflegekasse höchstens den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes betragen. Dieses liegt, je nach Pflegegrad, zwischen 316 Euro im Monat (Pflegegrad 2) und 901 Euro im Monat (Pflegegrad 5). Hinzu kommen nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Allerdings darf die Pflegekasse nicht mehr als 1612 Euro insgesamt zahlen. Die Erstattung ist dann auch (einkommens-) steuerfrei
  • wenn die Pflege von Angehörigen oder Dritten gewerbsmäßig ausgeführt wird, werden sie gleich behandelt mit der Ersatzpflege durch alle, die mit der pflegebedürftigen Person nicht enger als bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind und die auch nicht mit ihr zusammenwohnen. Bei gewerblicher Ausübung gilt die Erstattung dann als steuerpflichtiges Einkommen. Den Stundensatz für die Ersatzpflege legen die vertretende Person oder der ambulante Pflegedienst nach eigenem Ermessen fest. Sie müssen dabei das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ beachten, das heißt, dass Leistungen wirksam und wirtschaftlich sein müssen, jedoch das Maß des Notwendigen nicht übersteigen sollen.
  • Einen Sonderfall bildet die (einkommens-) steuerfreie Zahlung an Ersatzpflegepersonen ohne Erwerbsabsicht, z.B. bei ehrenamtlicher Pflege, Unterstützung aus Nächstenliebe, Überzeugung oder Pflichtbewusstsein.

stundenweise Verhinderungspflege

Als stundenweise Verhinderungspflege wird jede Art von Ersatzpflege betrachtet, die weniger als acht Stunden am Tag beträgt. Dies ist ein Sonderfall, da sie die Maximalhöhe von 42 Tagen weiterhin unangetastet lässt. Diese Art der Verhinderungspflege richtet sich besonders an Situationen, in denen die Abwesenheit der Pflegeperson nur für einige Stunden am Tag erforderlich ist, beispielsweise aufgrund von Terminen, Erledigungen oder anderen Verpflichtungen. Das ist oft für Pflegepersonen von Angehörigen mit kognitiver Erkrankung wie Demenz bedeutsam und eine große Entlastung, da sie so für mehrere Stunden das Haus für Alltagsbesorgungen oder die Arbeit verlassen können und die Betreuung weiterhin sichergestellt ist. Auch die hauswirtschaftliche Versorgung einer pflegebedürftigen Person kann die Verhinderungspflege abdecken, z.B. Einkauf, Kochen oder weitere Haushaltstätigkeiten.

Dies kann besonders hilfreich sein, um die Belastung der pflegenden Angehörigen zu reduzieren und diesen die Möglichkeit zu geben, sich zu erholen oder ihren eigenen Bedürfnissen nachzugehen, ohne die Pflegebedürftigen für längere Zeit alleine zu lassen.

Die stundenweise Verhinderungspflege kann verschiedene Formen annehmen,

je nach den Bedürfnissen und Vorlieben der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Sie kann entweder in Form von ambulanten Pflegediensten erfolgen, bei denen qualifizierte Pflegekräfte die Betreuung übernehmen und direkt zum Wohnort der Pflegebedürftigen kommen, oder durch die Inanspruchnahme von Tagespflegeeinrichtungen, die eine strukturierte Betreuung und Aktivitäten für die Pflegebedürftigen anbieten.

Die stundenweise Verhinderungspflege wird in der Regel von der Pflegeversicherung finanziert, sofern die Pflegebedürftigen bereits mindestens einen Pflegegrad 2 haben. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass vor Antragstellung die Pflegeperson sich bereits seit mindestens 6 Monaten um die Pflege in der häuslichen Umgebung des zu Pflegenden kümmert (entfällt ab Juli 2025).

Kurzzeitige Verhinderungspflege:

Die Pflegebedürftigen können für einen begrenzten Zeitraum auch in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, um dort von professionellem Pflegepersonal versorgt zu werden, wenn die primäre Pflegeperson vorübergehend nicht verfügbar ist.

 

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