Ist der Angehörige oder die ehrenamtliche Pflegeperson im Urlaub, krank oder aus anderen Gründen verhindert, besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Pflegestufe und bereits über mindestens 6 Monate erfolgter Pflege durch eine Pflegeperson für die Dauer von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr und bis zum Betrag der Kosten von derzeit EUR 1510,- pro Kalenderjahr eine Ersatzpflege zu erhalten. Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt.
Während des Urlaubs- bzw. Krankheitsersatzes wird kein Pflegegeld gezahlt. Liegt hingegen eine stundenweise Abwesenheit der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag vor (zum Beispiel bei Wahrnehmung aus Sicht der Pflegeperson wichtiger Termine, Familienfeiern u.a.), kann die Verhinderungspflege auch stundenweise ohne Anrechnung auf das Pflegegeld und ohne Begrenzung auf 28 Kalendertage im Jahr erfolgen.
Der Anspruch auf Ersatzpflege ist nicht davon abhängig, ob eine Pflegeperson Pflegegeld erhält oder nicht. Ersatzpflege kann auch bei Abwesenheit einer anderen, als der der Pflegekasse bei Antrag auf Einstufung in der Pflegeversicherung mitgeteilten Pflegeperson in Anspruch genommen werden.
Für die Dauer eines Erholungsurlaubes werden von der Pflegekasse auch die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson weitergezahlt.
Vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege empfielt es sich, die Pflegekasse schriftlich unter Angabe der voraussichtlichen Verhinderungsdauer, die in Anspruch genommene Betreuungsart, deren Umfang und die Kostenvereinbarung zu informieren – das Abwarten einer Bewilligung/ Kostenübernahmeerklärung ist hingegen nicht zwingend erforderlich, da ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht.
Übrigens ist die Verhinderungspflege auch bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes nicht auf die Leistungskomplexe und deren Inhalte (Siehe Pflegesachleistungen) beschränkt, sondern kann zum Beispiel stundenweise vereinbart werden. Auch eine “Aufstockung” der bestehenden Pflegesachleistungen ist möglich, sofern es sich bei der Ersatzpflege um Leistungen handelt, die vorher von einer privaten Pflegeperson erbracht wurden.
Unsere nach Qualifikation der Mitarbeiterinnen gestaffelten Stundenpreise können Sie der von uns zur Verfügung gestellten Kalkulationstabelle entnehmen (zur Zeit EUR 35,-/ Stunde für Pflegefachkräfte, EUR 20,-/ Stunde für Pflegekräfte und Pflegehelferinnen, EUR 5,- Wegepauschale/ Einsatz).
Normalerweise werden die Kosten der Verhinderungspflege dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt, der die Rechnung dann bei seiner Pflegekasse einreicht und erstattet bekommt. Dieser Weg kann jedoch über eine Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen abgekürzt werden. Die Information der Pflegekasse vor Leistungsbeginn übernehmen wir in diesem Fall für Sie.
