Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu EUR 125,- monatlich.

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden.

Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.

Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Pflegebedürftige können jetzt rückwirkend zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse abrufen, wenn diese innerhalb den letzten beiden Jahren (2015 und/oder 2016) nicht in Anspruch genommen oder nicht ausgeschöpft wurden.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen können als besondere qualitätsgesicherte Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung von zugelassenen Pflegediensten erbracht werden.

Wir bieten in diesem Zusammenhang durch fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen insbesondere folgende Leistungen als Einzel- oder Gruppenangebote an:

  • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags, z.B.:
    • unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende
    • Betreuung der Korrespondenz mit Behörden, Institutionen, Leistungsanbietern
  • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen, z.B.:
    • Organisation eines Hausnotrufgeräts, Essen auf Rädern, Hilfsmittelbesorgung u.a.
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden, z.B.:
    • Begleitung außerhalb des Hauses
    • Besuchsdienste
    • familienentlastende Angebote
    • Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
  • Unterstützung im Haushalt, z.B.:
    • Haushalt reinigen
    • Zimmerpflanzen bewässern
    • Versorgung von Haustieren
  • Training von Alltagskompetenzen und tagesstrukturierende Maßnahmen, z.B.:
    • Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen
    • Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten
    • Anleitung,Unterstützung und Aktivierung bei Aufnahme und Ausführung sinnvoller Beschäftigungen
    • Beaufsichtigung zur Entlastung von Pflegepersonen bei Gefahr des unkontrollierten Verlassens des Wohnbereichs oder bei Gefahr der Eigen-/Fremdgefährdung

Vor Leistungserbringung führen wir eine kurze Anamnese unter besonderer Berücksichtigung der Fähigkeiten und Ressourcen durch und legen zusammen mit der Pflegeperson Maßnahmen für den Notfall fest. Die Durchführung der Leistungen wird dokumentiert (Leistungsnachweis) und deren Wirksamkeit ebenso wie die Zufriedenheit regelmäßig überprüft.

Die Leistungen können als gesonderte Einsätze vereinbart-  oder im zeitlichen Zusammenhang vor bzw. nach anderen Pflegeeinsätzen gesondert erbracht werden. Die Stundenpreise sind nach Qualifikation gestaffelt (wie Verhinderungspflege: EUR 35,-/Stunde zzgl. EUR 5,- Wegepauschale/Einsatz). Die Bechnung erfolgt pro angefangene Viertelstunde.

Die Kosten werden lt. gesetzlicher Regelung dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt, der diese von seiner Pflegekasse erstattet bekommt. Zur Abkürzung des Verfahrens ist eine Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen (seines Betreuers/ Bevollmächtigten) möglich, so dass wir die Rechnungen direkt an die Pflegekasse richten können. Die rechtzeitige Benachrichtigung der Pflegekasse übernehmen wir  für Sie.

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