Ist der Angehörige oder die ehrenamtliche Pflegeperson im Urlaub, krank oder aus anderen Gründen verhindert, besteht die Möglichkeit
- bei Vorliegen mindestens eines Pflegegrades 2
und
- bereits über mindestens 6 Monate erfolgter Pflege durch eine Pflegeperson
für die Dauer von
- bis zu sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr
und
- bis zum Betrag der Kosten von derzeit EUR 1.612,- pro Kalenderjahr
eine Ersatzpflege zu erhalten.
Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattungsfähig. Hat die Ersatzkraft höhere Ausgaben (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet die Pflegeversicherung maximal 1.612 Euro (bzw. 2.418 Euro, sofern die Leistung der Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen wird).
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 sieht der Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit der Heranziehung des Entlastungsbetrages in Höhe von bis zu EUR 125,- für eine Ersatzpflege.
Während des Urlaubs- bzw. Krankheitsersatzes durch einen Pflegedienst werden in der Regel 50 Prozent des Pflegegeldes weiter gezahlt.
Liegt hingegen eine stundenweise Abwesenheit der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden am Tag (zum Beispiel bei Wahrnehmung aus Sicht der Pflegeperson wichtiger Termine, Familienfeiern u.a.), kann die Verhinderungspflege auch stundenweise ohne Anrechnung auf das Pflegegeld und ohne Begrenzung auf 42 Tage erfolgen.
Für die Dauer eines Erholungsurlaubes werden bis zu einem Monat von der Pflegekasse auch die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson weitergezahlt.
Vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege empfielt es sich, die Pflegekasse schriftlich unter Angabe der voraussichtlichen Verhinderungsdauer, die in Anspruch genommene Betreuungsart, deren Umfang und die Kostenvereinbarung zu informieren – das Abwarten einer Bewilligung/ Kostenübernahmeerklärung ist hingegen nicht zwingend erforderlich, da ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht.
Übrigens ist die Verhinderungspflege auch bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes nicht auf die Leistungskomplexe und deren Inhalte (Siehe Pflegesachleistungen) beschränkt, sondern kann zum Beispiel stundenweise vereinbart werden.
Auch eine „Aufstockung“ der bestehenden Pflegesachleistungen ist möglich, sofern es sich bei der Ersatzpflege um Leistungen handelt, die vorher von einer privaten Pflegeperson erbracht wurden.
Wenn der Betrag der Verhinderungspflege nicht ausreicht, kann zusätzlich bis zu 50 Prozent der sogenannten Kurzzeitpflege kombiniert werden, sofern dieser Betrag im laufenden Kalenderjahr noch nicht aufgebraucht wurde. Somit kann der Betrag für die Verhinderungspflege von EUR 1.612,- auf bis zu EUR 2.418,- erhöht werden .
Unsere pflegerischen Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson werden in der Regel zu den mit den Kostenträgern vereinbarten Stundenpreisen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder Betreuungsleistungen angeboten. Diese können Sie der von uns zur Verfügung gestellten Kalkulationstabelle entnehmen.
Normalerweise werden die Kosten der Verhinderungspflege dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt, der die Rechnung dann bei seiner Pflegekasse einreicht und erstattet bekommt. Dieser Weg kann jedoch über eine Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen abgekürzt werden. Die Information der Pflegekasse vor Leistungsbeginn übernehmen wir in diesem Fall für Sie.