Im Rahmen unserer vertraglichen Vereinbarungen über häusliche Krankenpflege nach § 132 und § 132 a SGB V mit allen Krankenkassenverbänden und Krankenkassen erbringen wir Leistungen in folgenden Bereichen:
- Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 SGB V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung,
- Grundpflege, Behandlungspflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 Absatz 1a SGB V nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanten Operationen sowie § 37 Absatz 1 SGB V zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausvermeidungspflege),
- Haushaltshilfe nach § 38 SGB V,
Die Leistungserbringung ist nur auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung möglich und muss vorher bei der Krankenkasse beantragt werden. Die möglichen Leistungen und deren Inhalte sind in den Richtlinien des Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absätze 1 und 7 SGB V geregelt. Abweichungen sind nur in seltenen Fällen möglich und bedürfen einer schlüssigen Begründung des verordnenden Arztes. Selbstverständlich werden nur solche Maßnahmen durchgeführt, die nicht vom Patienten selbst oder seiner Pflegeperson geleistet werden können. Im Übrigen wird während der Leistungserbringung darauf hingewirkt, die eigenen Fähigkeiten des Patienten auszuschöpfen und zu fördern.
Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden eine Zuzahlung von EUR 10,- pro ärztlicher Verordnung sowie für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Eigenanteil von den Krankenkassen berechnet und eingezogen.