Wenn Sie bzw. Ihr Angehöriger keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, weil z.B. die
Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist oder Sie nicht pflegeversichert sind, tritt, sofern Sie auf
Grundsicherungsleistungen oder
Wohngeld angewiesen sind, das
Sozialamt an Stelle der
Pflegekasse (sog. Ersatzpflegekasse) und übernimmt die
Leistungen der Pflegestufe einschließlich
Verhinderungspflege analog zur Pflegeversicherung und darüber hinaus im Umfang der unbedingt notwendigen pflegerischen Versorgung, häufig auch über den Rahmen des Budgets der Pflegestufe hinaus oder, wenn zwar Hilfebedarf besteht, jedoch noch keine Pflegestufe vorhanden ist (im Rahmen der sog. Pflegestufe 0 im SGB XII, nicht zu verwechseln mit der seit 2008 geltenden Pflegestufe 0 gemäß Pflegeweiterentwicklungsgesetz).
Auch wenn Sie bisher keine Sozialhilfe beziehen, jedoch nicht in der Lage sind, die Kosten für eine notwendige bzw. ausreichende pflegerische Versorgung aus eigenen Mitteln zu tragen, sollten Sie sich nicht scheuen, Unterstützung bei Ihrer Sozialdienststelle zu beantragen, selbst dann, wenn Ihr Einkommen über dem Sozialhilfesatz liegt. Anders als bei der Grundsicherung wird von Ihnen dann nur der Einsatz des Teil Ihres Einkommens verlangt, der die Einkommensgrenze übersteigt.