Sozialhilfe

Im Rahmen der Sozialhilfe sind verschiedene zum Teil andere Leistungsbereiche ergänzende Leistungen möglich.

Reichen beispielsweise Einkommen und Ersparnisse nicht aus, um Zuzahlungen für notwendige Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung selbst aufzubringen, können diese auf Antrag vom Sozialamt übernommen werden. Ebenso verhält es sich, wenn keine Pflegeversicherung nach SGB XI besteht (z.B. wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten) – hier übernimmt das Sozialamt als „Ersatzpflegekasse“ vollständig die Kosten im notwendigen Umfang (einschließlich Verhinderungspflege, jedoch keine zusätzlichen Betreuungsleistungen).

Die Leistungserbringung nach Kapitel 7 SGB XII erfolgt ansonsten analog den im Bereich Pflegeversicherungsleistungen beschriebenen Bedingungen und Preisen.

Näheres zum Leistungsumfang erfahren Sie auf den Folgeseiten.

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